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Klären Sie für jede Funktion Ihrer Anwendung, auf welcher Rechtsgrundlage sie welche Daten wie lange verarbeitet. Bevor eine Anfrage an einen KI-Anbieter geht, stehen dort anonyme Kennungen anstelle personenbezogener Daten. Am Ende halten Sie eine veröffentlichungsfertige Datenschutzerklärung und zwei Checklisten in der Hand.

Der agentische Teil

Ein Agent prüft jede Funktion gegen Rechtsgrundlage, Zweck und Aufbewahrungsdauer je Datenkategorie. Bevor eine Anfrage an einen KI-Anbieter geht, ersetzt er personenbezogene Daten durch anonyme Kennungen. Am Ende stellt er daraus die veröffentlichungsfertige Datenschutzerklärung zusammen.

Hauptfunktionen

  • Prüfung jeder Funktion gegen die sieben DSGVO-Grundsätze
  • Passende Rechtsgrundlage für jeden Verarbeitungszweck
  • Liste der Auftragsverarbeiter mit offenen Art.-28-Punkten
  • Prüfung der Drittland-Übermittlungen mit anonymisierten Kennungen
  • Prüfung der Betroffenenrechte: Auskunft, Löschung, Übertragbarkeit
  • Feststellung zu Aufbewahrungsdauer und Löschfähigkeit
  • Grundabsicherung nach Art. 32
  • Checkliste für das Team und Checkliste für die Geschäftsführung

Einsatzszenarien

  • Ein Betrieb weiß nicht genau, in welchen Funktionen personenbezogene Daten überhaupt verarbeitet werden. Jede Funktion wird auf Rechtsgrundlage, Zweck und Aufbewahrungsdauer geprüft.
  • Eine Kundenanfrage soll an einen KI-Anbieter gehen, aber Name und Adresse dürfen dort nicht ankommen. Personenbezogene Daten werden vorher durch anonyme Kennungen ersetzt.
  • Ein Auftragsverarbeiter hat noch keinen aktuellen Vertrag nach Art. 28. Die Liste der Auftragsverarbeiter zeigt genau, wo dieser Punkt offen ist.
  • Vor der Veröffentlichung der Website fehlt noch eine aktuelle Datenschutzerklärung. Am Ende der Prüfung steht eine veröffentlichungsfertige Fassung.

Was wir für Sie bauen

  • Das eigene Datenmodell und die Funktionsliste
  • Die Rechtsgrundlage je Zweck, bestätigt durch die Geschäftsführung
  • Die Liste der Auftragsverarbeiter mit Vertragsstand
  • Das Übermittlungsverfahren für jeden Drittland-Aufruf
  • Der Text der Datenschutzerklärung in der eigenen Sprache
  • Rechtliche Prüfung oder Prüfung durch den Datenschutzbeauftragten